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Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuung

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Seit 1.1.2009 können jährliche Kinderbetreuungskosten von € 2.300,- pro Kind (bis zehn Jahre) steuerlich absetzen.

Wie profitieren Sie von der Entlastung?
Im Zuge Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung oder Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Betreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.

Welche Kosten werden berücksichtigt?

Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung inklusive Verpflegung zurechenbar sein. Die Kosten für Kurse, welche Ihr Kind im Kindergarten besucht, für Ausflugsfahrten, für Eintrittsgelder ...u.s.w. können nicht abgesetzt werden.

Überdies kann Ihr Arbeitgeber € 500,- für Kinderbetreuung pro Kind und Jahr steuerfrei zuschießen. Dieser Vorteil muss aber entweder allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern (zB erst ab einer Dienstzeit von x Jahren) gewährt werden. Leistet der Arbeitgeber solche Zuschüsse, dann kann der Arbeitnehmer nur die Kinderbetreuungskosten absetzen, die diesen Zuschuss übersteigen.

Entsprechende Bestätigungen über die jährlichen Betreuungskosten bekommen Sie auf Anfrage in Ihrem Kindergarten.

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